Die wichtigsten Änderungender WEG-Reform

Das neue Gesetz zwingt jeden professionellen Verwalter dazu,
seine Verwaltungssoftware zu überprüfen und wahrscheinlich
auch für Änderungen zu sorgen.

Wirtschaftsplan
Zwar kennt das Gesetz weiterhin den Gesamt- und den Einzelwirtschaftsplan.
Hier ändert sich also der Sache nach nichts,
wenn auch die Wohnungseigentümer jetzt nur noch über die
Vorschüsse beschließen und nicht mehr über den Gesamtwirtschaftsplan.

Jahresabrechnung
Anders ist es aber bei der Jahresabrechnung. Wesentliche Inhalte
der Gesamtjahresabrechnung sind nämlich in den Vermögensbericht
abgewandert. Dieser kann zwar Teil der Jahresabrechnung
sein, ist aber eigenständig. Außerdem ist der
Vermögensbericht umfassender als bislang. Er hat nämlich
nicht nur über den Stand der Erhaltungsrücklage und der weiteren
durch Beschluss von den Wohnungseigentümern bestimmten
Rücklagen, sondern auch über das wesentliche Gemeinschaftsvermögen
zu berichten.

Eine noch größere Änderung gibt es bei der Jahreseinzelabrechnung.
Denn nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen
die Wohnungseigentümer nur noch über die Einforderung von
Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.
Dies hat zur Folge, dass in jeder Jahreseinzelabrechnung
die Forderung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
gegen den entsprechenden Wohnungseigentümer (in den
Worten des alten Rechts: die positive oder negative Abrechnungsspitze)
ausdrücklich enthalten sein muss.